Statuten (vom Juli 2009):

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen: „Österreichisch-Argentinische Gesellschaft“

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.

§ 2 Zweck

Seit dem Ende des 2. Weltkriegs gibt es in Österreich bilaterale und multilaterale Freundschafts-Gesellschaften, deren Ziel es ist, ein möglichst dichtes Netz der Völkerverständigung und Kooperation zu knüpfen. Damit werden die internationalen Beziehungen Österreichs auf einer informellen, aber besonders effektiven Ebene nachhaltig unterstützt.

Denn zwischenstaatliche Beziehungen und multilaterale Kontakte sind längst nicht mehr auf dem Bereich der klassischen Diplomatie beschränkt. Wirtschaftliche, kulturelle und zwischenmenschliche Kontakte prägen das Bild einer immer enger zusammenrückenden Staatenwelt. Der Geist des Miteinander und der Freundschaft hat in den vielen Jahren seit den ersten Gesellschafts-Gründungen wesentlich dazu beigetragen, dass in Österreich Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit mit aller Entschiedenheit abgelehnt werden.

Neben Gesellschaften, die sich dem Kontakt zu Staaten verschrieben haben, gibt es auch solche, die ein spezielles Interesse an einer Provinz, einer Region, einer Teilrepublik des Partnerlandes oder dergleichen haben.

Der gegenständliche Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist eine Arbeitsgemeinschaft zum Zwecke des Erfahrungsaustausches und der Koordination zur Darstellung Österreichs und Argentiniens unter Einbeziehung der tangierten Ministerien und sonstigen Institutionen und Organisationen. Der Verein bezweckt die Förderung und Entwicklung von übergreifenden Projekten und dient damit der Unterstützung kreativer und individueller  Ideen, dies durch Abhaltung von Seminaren und Veranstaltungen und Projekten jedweder Art, die dem Vereinszweck dienlich sein könnten. Vor allem soll der Verein mithelfen, die bilateralen Beziehungen zwischen Österreich und Argentinien in allen Bereichen nachhaltig auszubauen und zu festigen.

Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich den im Vereinszweck genannten gemeinnützigen Zwecken und damit dem Wohle der Gesellschaft. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO und damit zum Wohle der zivilen Gesellschaft.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel gelten Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen und andere bilaterale Zusammenkünfte sowie Ausstellungen, Publikationen, Delegationen und Kontaktaufbau.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen und Kuratoriumsbeiträge.

§ 4 Arten der Mitgliedschaften

(1) Ordentliche Mitglieder können juristische und natürliche Personen sein, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen.

(2) Außerordentliche Mitglieder sind jene juristische und natürliche Personen, Institutionen und Organisationen, die die Vereinstätigkeit in außergewöhnlicher Weise fördern, sie können in einem Kuratorium zusammengefasst werden.

(3) Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Wahl eines in- oder ausländischen Ehrenpräsidenten ist wünschenswert.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(2) Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss, durch sachlich begründeten Entscheid des Vorstandes (insbesondere bei Interessenlosigkeit eines Mitgliedes an der Vereinstätigkeit) und durch Tod.

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann der Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur ordentlichen Mitgliedern (sofern sie nicht mit der Zahlung der MG-Beiträge im Rückstand sind) und Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe richtet sich im Falle ordentlicher Mitglieder nach dem Beschluss des Vorstands.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11-13), die Rechnungsprüfer (§ 14), der Sekretär (§ 15), das Schiedsgericht (§ 16) und das Kuratorium (§ 17).

§ 9 Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 8 ordentlichen Mitgliedern oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich oder auf elektronischem Wege einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Wege einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden

(6) Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder(sofern sie nicht mit der Zahlung des MG-Beitrages in Rückstand sind) und die Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Juristischen Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes Mitglied maximal drei Stimmen vertreten kann.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder, bzw. deren Vertreter, beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfolgt einstimmig.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter, wenn auch diese verhindert sind, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

(10) Dringende Angelegenheiten können mittels Rundlauf beschlossen werden. In diesem Fall wird der Vorschlag schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die stimmberechtigten Mitglieder versandt. Diese müssen innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ihre Stimme abgeben.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, die auch schriftlich vorliegen können

(2) Beschlussfassung über den Voranschlag

(3) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes

(4) Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer

(5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

(6) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft im Verein

(7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht gegebenenfalls aus einem Ehrenpräsidenten, jedenfalls aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, einem Schatzmeister und einem Stellvertreter, einem Generalsekretär und einem Stellvertreter sowie bis zu 18 weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat das Recht, während der lfd. Funktionsperiode weitere Vorstandsmitglieder bis zur Höchstzahl (gem. Abs. 1) zu kooptieren. Darüber sollen die ordentlichen Mitglieder schriftlich oder auf elektronischem Wege informiert werden.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Präsident, in dessen Verhinderung vom Generalsekretär schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 1/3 von ihnen anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(10) Vorstandsmitglieder können schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung des Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses

(2) Vorbereitung der Generalversammlung

(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens

(5) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern

(6) Vorbereitung der Sitzungen des Vereins

(7) Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Beschlussfassung bei den einzelnen Sitzungen ergeben

(8) Einrichtung von Kuratorium und Beirat sowie die Bestellung deren Mitglieder

(9) Festsetzung einer Beitrittsgebühr und der Mitgliedsgebühren.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber dritten Personen und Behörden. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug, ist er berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgane.

(2) Der Generalsekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte tatkräftig zu unterstützen. Ihm obliegt auch die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes sowie des Schriftverkehrs.

(3) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Generalsekretär gemeinsam zu unterfertigen. Sofern dies jedoch Geldangelegenheiten betreffen, sind diese jeweils vom Präsidenten und dem Schatzmeister gemeinsam zu unterzeichnen.

(5) Wenn die Zeichnungsberechtigten verhindert sind und Handlungsbedarf besteht, können die stellvertretenden Funktionsträger die Zeichnungsberechtigung ausüben, sie haben den Funktionsträgern unverzüglich davon Mitteilung zu machen und dem gesamten Vorstand zu berichten bzw. die Notwendigkeit der Ersatzhandlung zu begründen.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden vor der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2)Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer sinngemäß. die Abs. 8, 9 und 10 des § 11.

§ 15 Der Sekretär

Erfordert es der Umfang der Vereinstätigkeiten, so kann ein Sekretär, der Angestellter des Vereins sein kann, bestellt werden. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.

§ 16 Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 4 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Im Bedarfsfall kann vom Vereinsvorstand ad hoc ein Schiedsrichter gewählt werden.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Das Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus den außerordentlichen Mitgliedern, es kann den Vorstand bei der Bewältigung der Aufgaben beratend unterstützen, kann aber andererseits die Ergebnisse der Vereinstätigkeiten für sich nutzbringend anwenden.

§ 18 Der Beirat

Dem Beirat des Vereins gehören Personen an, die sich ohne sonstige Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem im § 2 formulierten Zielsetzungen besonders verbunden fühlen und ein nachhaltiges Interesse haben, dass diese erfolgreich umgesetzt werden.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesonders hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die eine gemeinnützigen Zweck im Sinn des §34 BAO dient. Gleiches gilt bei Wegfallen des bisherigen begünstigten Vereinszweckes.

 

 

Letzte Aktualisierung am: 01.01.2018

Für den Inhalt verantwortlich: Vorstand der ÖAG, email:  info (at) austria-argentina.at